Vollstreckungsanordnung


70% der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen werden in Ungarn von Notaren angeordnet. Diese Fälle können in zwei Hauptgruppen eingeteilt werden. Einerseits werden notarielle Urkunden sowie notarielle Urkunden über Pfandverträge mit einem Vollstreckungsvermerk versehen, andererseits werden Vollstreckungsbescheide auf Grund von notariellen Beschlüssen mit Verurteilung, von notariell genehmigten Vergleichen, von Rechnungen über Notargebühren und -kosten eines nichtstreitigen Verfahrens, sowie von rechtskräftigen Mahnbescheiden und von rechtskräftigen Europäischen Zahlungsbefehlen erlassen.


Der Notar kann eine notarielle Urkunde mit einem Vollstreckungsvermerk versehen, wenn sie Folgendes enthält: (1) Verpflichtung zur Leistung und Gegenleistung, oder eine einseitige Verpflichtung zur Leistung; (2) Name(n) des Gläubigers und des Schuldners; (3) Gegenstand, Menge (Betrag) und Rechtstitel der Verpflichtung; (4) Art und Frist der Leistung; (5) die Feststellung dessen, dass die Forderung gerichtlicher Zwangsvollstreckung unterliegt und die Leistungsfrist abgelaufen ist. Hängt die Leistungsverpflichtung von Erfüllung einer Voraussetzung oder vom Eintreten eines Termins ab, bedarf es zur Vollstreckbarkeit eines öffentlich beurkundeten Nachweises über die Erfüllung der Voraussetzung oder den Eintritt des Termins. Der Notar versieht die notarielle Urkunde über einen Pfandvertrag mit einem Vollstreckungsvermerk, wenn die Erfüllungsfrist abgelaufen ist.


Der Notar kann den Vollstreckungsbescheid ausstellen, wenn der zu vollstreckende Beschluss (1) eine Verpflichtung (Verurteilung) enthält, (2) rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar ist, und wenn (3) die Leistungspflicht abgelaufen ist. Auf Grund eines vom Notar genehmigten Vergleichs kann auch dann eine vollstreckbare Urkunde erstellt werden, wenn gegen den Genehmigungsbeschluss Berufung eingelegt wurde.