Treuhänderische Verwahrung (Geld und Wertpapiere)


Der Notar kann im Zusammenhang mit einem in einer Geschäftsurkunde aufgenommenen Geschäft Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere des öffentlichen Umlaufs zur treuhänderischen Verwahrung übernehmen, um diese an die andere Vertragspartei oder an Dritte auszubezahlen oder zu übergeben.